Allgemeine Geschäftsbedingungen Smart GmbH, Baldurstraße 50, 46284 Dorsten
1. Vertragsabschluss
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für
alle mit uns geschlossenen Verträge. Sie werden vom
Besteller mit Auftragserteilung anerkannt und sind
für die Dauer der Geschäftsbeziehungen bindend.
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Besteller ist
an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt erst
mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und
entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw.
durch Leistung zustande. Zusicherungen,
Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Liefergegenstand
Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen
und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu
diesem Zeitpunkt dar. Wir behalten uns ausdrücklich
Konstruktions- und Formänderungen vor, sofern diese
Änderungen nicht grundlegender Art sind und der
vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt
wird. Soweit von uns Naturprodukte verarbeitet
werden (Feuerton, Marmor, Glas, Spiegel, Porzellan,
Holz usw.) sind Abweichungen in Farbe, Struktur und
Beschaffenheit unausweichlich. Vorgelegte Muster
sind daher unverbindlich. Im Rahmen der natürlichen
Beschaffenheit hiervon abweichende Ausführungen
begründen keinen Fehler oder Mangel der von uns
gelieferten Sachen. Alle Mengen-, Maß-, und
Gewichtsangaben verstehen sich unter den
handelsüblichen Toleranzen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne Montage-,
Verpackungs- und Versandkosten und zuzügl. der MwSt.
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soll die
Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsabschluß erfolgen, sind wir berechtigt, den
Preis entsprechend den bis zur Lieferung
eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere
Material, Löhne, Zinsen usw.) anzupassen.
Zusatzwünsche werden gesondert berechnet. Der Kunde
ist verpflichtet, 40 % des Rechnungsbetrages sofort
nach Erhalt der Auftragsbestätigung sowie weitere 40
% vier Wochen vor vereinbarter Lieferung
vorauszuzahlen. Der Rest ist innerhalb von 8 Tagen
nach Lieferung zahlbar.
Kommt der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung in
Verzug, so wird der gesamte Rechnungsbetrag sofort
zur Zahlung fällig. Bei Finanzierungen sind uns die
dazu nötigen Unterlagen spätestens 6 Wochen vor
Lieferung zur Verfügung zu stellen. Zinsen und
Kosten der Finanzierung gehen zu Lasten des
Bestellers. Wechsel und Schecks gelten erst mit
Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen
vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont- und
sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des
Bestellers. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen
Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Die
Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller
wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist
ausgeschlossen.
4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung,
Stundung
Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug
oder tritt nachweisbar eine Verschlechterung seiner
Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage ein, welche die
Erfüllung des Vertrages gefährdet, so können wir
unbeschadet unserer Rechte gem. § 326 BGB bezüglich
laufender Aufträge volle Vorauszahlung oder
entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt
der Besteller diesem Verlangen innerhalb
angemessener Frist nicht nach, so sind wir
berechtigt, den Vertrag zu kündigen und vom
Besteller Ersatz wegen der bisher entstandenen
Kosten einschließlich Schadenersatz wegen
entgangenem Gewinn zu verlangen. Ist Teilzahlung
vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur
sofortigen Zahlung fällig, sobald der Besteller mit
zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist. Wird
über das Vermögen des Bestellers das gerichtliche
Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so
ist der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung
fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind
wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren
tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in
Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Bundesbank zu verlangen.
5. Lieferzeit
Liefertermine werden erst dann verbindlich, wenn der
Besteller seinen uns gegenüber obliegenden
vertraglichen Verpflichtungen (Bereitstellung von
Bauplänen, Unterlagen, Erbringung der Anzahlung)
vollständig nachgekommen ist. Wird die Fertigung des
bestellten Gegenstandes aus Gründen unterbrochen,
die nicht von uns zu vertreten sind (Streik, höhere
Gewalt, Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine
durch Vorlieferanten oder bei Eintritt sonstiger
unvorhergesehener Hindernisse) wird die uns gesetzte
Lieferfrist hierdurch bis zur Beendigung des
Ereignisses unterbrochen. Geraten wir in Verzug, so
kann der Besteller nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die
Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist wird
auf sechs Wochen festgelegt. Die Frist beginnt mit
Eingang der schriftlichen Aufforderung bei uns.
Macht der Besteller von dieser Nachfristsetzung
keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei
Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung
irgendwelcher Liefertermine zu. Die erweiterte
Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des
Bestellers werden im Rahmen der technischen
Möglichkeiten von uns berücksichtigt. In einem
solchen Fall behalten wir uns jedoch eine
Verlängerung der Lieferzeit sowie eine Erhöhung des
vertraglich vereinbarten Preises ausdrücklich vor.
6. Versand und Gefahrenübergang
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Rechnung und
Gefahr des Bestellers. Sendungen, die durch unsere
eigenen Fahrzeuge angeliefert werden, werden von uns
gegen Bruch zu Lasten des Bestellers mit 1,5 % aus
dem Lieferwert versichert. Transportschäden an
Waren, die nicht durch unsere eigenen Fahrzeuge
transportiert werden, sind bei Annahme der
zuständigen Güterabfertigung oder beim Spediteur zu
melden, damit eine Tatbestandsaufnahme erfolgen
kann. Schäden ohne Tatbestandsaufnahme können wir
nicht anerkennen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des
Vertragsgegenstandes - auch innerhalb desselben
Ortes – auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn wir noch andere Leistungen, wie z. B. die
Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung übernommen
haben. Verzögert sich die Versendung infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, zu welchem wir die Versandbereitschaft
angezeigt haben. Verpackungsmaterial wird zu
Selbstkosten berechnet. Die Kosten für Bahnbehälter
trägt der Besteller. Teillieferungen in zumutbarem
Umfang sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind,
auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte
entgegenzunehmen.
7. Montage und Anlieferung
Der Besteller ist verpflichtet, die Räumlichkeiten
so bereit zu halten, dass die Aufstellung und
Montage der von uns zu liefernden Gegenstände ohne
Erschwernisse durchgeführt werden kann. Die
Bereitstellung von Energie und sonstiger Hilfsmittel
ist Sache des Bestellers. Wir weisen ausdrücklich
darauf hin, dass wir keine Installationen im
Sanitär- oder Elektrobereich ausführen. Aus diesem
Grunde sind auch etwaig benötigte Zubehörteile für
den Anschluss an Rohrleitungen, Elektroleitungen
usw. nicht in unseren Preisen enthalten. Für
Arbeiten, die nicht zum vereinbarten Auftragsvolumen
gehören, aber dennoch während der Bauphase
erforderlich werden, rechnen wir pro Monteur und
Stunde entsprechend unseres derzeitigen
Stundensatzes zuzüglich gesetzlicher bzw.
tariflicher Zuschläge ab. Sofern aus Gründen, die
vom Besteller zu vertreten sind, die Montage nicht
durchgeführt werden kann, sind die uns entstandenen
Reisekosten nebst den angefallenen Löhnen in voller
Höhe zu erstatten.
8. Annahmeverzug und Rücktritt
Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht
termingemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf
anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen
und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere
Rechte unter den Voraussetzungen des § 326 BGB, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Wird der vorliegende Vertrag vom Besteller gekündigt
oder löst er sich ohne Rechtsgrundlage hiervon oder
kommt es aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten
sind, zur Aufhebung des Vertrages, so sind wir
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen
wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir
25 % des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgelts
für bereits erbrachte Arbeitsleistungen und
verbrauchtes Material als Entschädigung ohne
Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir
behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus
unserer Geschäftsverbindung herrührender Forderungen
– bei Bezahlung durch Scheck bis zu dessen Einlösung
– behalten wir uns das Eigentum unserer Ware vor.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt
dem Verkäufer jedoch bereits jetzt sämtliche
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten
Erlös fristgerecht nachkommt.
Auch können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wird Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden
gestellt und üben wir unser Rücktrittsrecht gem. §
449 BGB aus, ist der Kunde verpflichtet, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gem. § 47 InsO an
uns herauszugeben.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung, so tritt an seine
Stelle die neue Sache. Erlischt der
Eigentumsvorbehalt im Falle der Weiterveräußerung,
so tritt an seine Stelle die daraus entstehende
Forderung.
Wir verpflichten uns zur Freigabe unserer
gesicherten Ware, sobald wir wegen unserer Ansprüche
gegen den Kunden befriedigt sind.
Wir verpflichten uns des Weiteren zur Freigabe von
Waren auf Verlangen des Kunden, wenn und soweit der
realisierte Summenwert der vom Kunden gewährten
Sicherheiten die Gesamtforderung aus der
Geschäftsverbindung um 35 % übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenden Ware obliegt uns.
Bei Pfändung der Ware oder sonstigen, sie
betreffenden Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns
unverzüglich schriftlich mit Übersendung aller
verfügbaren Urkunden, insbesondere
Pfändungsprotokoll zu benachrichtigen.
10. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb
der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder
Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer
Wahl und Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Bestellers –
insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden
(Verdienstausfall usw.) – Ersatz oder wir bessern
nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und
beginnt mit dem Datum der Lieferung. Der Besteller
muss die Sendung bei Ankunft der Lieferung
unverzüglich auf offensichtliche Mängel hin
überprüfen und uns diese innerhalb von 8 Tagen nach
Lieferung schriftlich mitteilen. Die mangelhaften
Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie
sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu
halten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden
Verpflichtungen schließt alle
Gewährleistungsansprüche gegen uns aus. Dies gilt
nicht für verdeckte, nicht offensichtliche Mängel.
Unser Gewährleistungsanspruch erstreckt sich nur auf
neu hergestellte Sachen und Leistungen und nur auf
Mängel, die die Lieferung infolge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar machen oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigen. Wir haften nicht für Schäden, die
auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse usw. zurückgehen, sofern sie nicht durch
Verschulden von uns verursacht sind.
Zur Durchführung unserer Ersatzlieferung oder
Ausbesserungsarbeiten hat uns der Besteller
schriftlich eine Frist von mindestens 6 Wochen zu
setzen. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen
Zahlungen seitens des Bestellers nur in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
11. Haftung
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen uns wie auch gegen unsere Erfüllungs-
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei
denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
Ebenso haften wir für Schäden, die anläßlich der
Montage unserer Liefergegenstände an
Versorgungsleitungen entstehen, nach Maßgabe des 1.
Absatzes nur dann, wenn uns vor Beginn der
Montagearbeiten vom Besteller Pläne zur Verfügung
gestellt wurden, aus denen sich der genaue Verlauf
und die exakte Lage der Versorgungsleitungen ergibt.
Wir haften außerdem nicht für Schäden, die aufgrund
mangelnder Beschaffenheit oder Tauglichkeit der uns
zur Montage zur Verfügung stehenden
Befestigungsmöglichkeiten wie Wände, Decken, Böden
etc., entstehen.
12. Sonstiges
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere
Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen der
Ausführung des Auftrages überlassen werden, bleiben
unser Eigentum. Die Weitergabe oder zeitweise
Überlassung an Dritte zu Wettbewerbs- oder sonstigen
Zwecken ist unzulässig und wird wettbewerbs- bzw.
urheberrechtlich verfolgt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Schlussbedingungen
Erfüllungsort ist Dorsten
Soweit der Besteller Vollkaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechtes ist, wird für
etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit
im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide
Teile das Amtsgericht Dorsten oder Landgericht Essen
als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn
im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers unbekannt
ist. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird
davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt diejenige gesetzliche Regelung, die den mit
der unwirksamen Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
verwirklicht. Im Übrigen gilt ausschließlich
deutsches Recht.